auf seine Angaben im Betriebskonzept 2024 und im Betriebsvoranschlag künftig in der Lage sein. Auch wenn einige Faktoren (Grösse des Betriebs, Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, SAK-Wert des Betriebs, total eingesetzte Arbeitskraftstunden) zwar für einen ertragsorientierten Landwirtschaftsbetrieb sprechen, so erfüllt der Beschwerdegegner dieses gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zentrale Kriterium für die Abgrenzung zwischen Freizeitlandwirtschaft und landwirtschaftlicher Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG nicht.