Insgesamt muss – den Ausführungen des LANAT in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 folgend – aufgrund der Berechnungen im Betriebsvoranschlag davon ausgegangen werden, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdegegners nach der Realisierung des Bauvorhabens einen Jahresverlust erwirtschaftet und dabei nicht nur von einem einzelnen defizitären Betriebsjahr ausgegangen werden kann. Damit konnte der Beschwerdegegner mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in den vergangenen vier Jahren seit Betriebsübernahme einen namhaften Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie leisten, noch wird er dazu gestützt