tigt blieb. Diese Arbeitsbelastung beurteilt das LANAT zur Recht als unrealistisch respektive nicht nachhaltig. Da eine Überwälzung eines Teils dieser Stunden weder auf die ebenfalls übermässig ausgelastete Ehefrau des Beschwerdegegners (2200 Akh plus 80 % Anstellung extern) noch den voll ausgelasteten Vater des Beschwerdegegners (3100 Akh) möglich ist, müsste künftig korrekterweise mit zusätzlichen Kosten für eine Fremdanstellung von Personal gerechnet werden, was das Ergebnis aus landwirtschaftlicher Tätigkeit noch weiter verschlechtert.