142 000.00 miteinbezieht und damit nicht dem Gewinn aus landwirtschaftlicher Tätigkeit entspricht. Auch in dieser Prognose für die Zukunft nach Realisierung des strittigen Neubaus vermag der Beschwerdegegner gemäss eigenen Angaben mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit daher keinen namhaften Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie zu leisten; vielmehr rechnet er auch künftig sogar mit einem Verlust aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Dies gilt gemäss Finanzplan (S. 5 des Betriebsvoranschlags) auch für die Folgejahre, wo immer der ausserbetriebliche Lohn von CHF 142 000.00 entscheidend ist, damit das nettomonetäre Umlaufvermögen gesteigert werden kann.