Im Weiteren besteht kein Grund, nicht auf die vom Beschwerdegegner selber eingereichten Zahlen gemäss Betriebskonzept 2024 und Betriebsvoranschlag als Richtwerte abzustellen, zumal diese auch vom LANAT als nachvollziehbar und realistisch beurteilt werden (Stellungnahme vom 7. Oktober 2024). Sein Einwand in den Schlussbemerkungen vom 4. November 2024, dass gewisse Positionen als «Schlechtwetter-Zahlen» zu gelten hätten und faktisch ein Gewinn resultieren würde, wenn diese Zahlen aufs Nötigste heruntergesetzt würden, sind daher nicht zu hören.