Vollbeschäftigung des Betriebsleiterehepaars auf dem Betrieb aus, sondern hält an seiner derzeitigen Betriebsstruktur fest. Eine solche Änderung ist damit nicht beabsichtigt, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Im Weiteren besteht kein Grund, nicht auf die vom Beschwerdegegner selber eingereichten Zahlen gemäss Betriebskonzept 2024 und Betriebsvoranschlag als Richtwerte abzustellen, zumal diese auch vom LANAT als nachvollziehbar und realistisch beurteilt werden (Stellungnahme vom 7. Oktober 2024).