Auch in den Schlussbemerkungen vom 4. November 2024 führt der Beschwerdegegner aus, dass sich das Betriebsleiterehepaar auf das Erzielen eines Nebeneinkommens fokussiere und betriebliche Arbeiten bewusst ausgelagert würden. Wenn er daher in den Schlussbemerkungen argumentiert, dass bei einer Vollbeschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb die Kosten für Dritte/Maschinenmiete deutlich abnehmen und im Gegenzug auch das Nebeneinkommen aus der externen Beschäftigung entsprechend abnehmen würde, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, geht der Beschwerdegegner doch nach dem Gesagten im Betriebskonzept 2024 und im Betriebsvoranschlag nicht von einer