Damit steht fest, dass bei der aktuellen Betriebsstruktur mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit kein ins Gewicht fallendes Erwerbseinkommen erzielt werden konnte. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid ausführte32, ist bei der Beurteilung grundsätzlich auf die aktuelle Betriebsstruktur abzustellen. Beabsichtigte Erweiterungen und Änderungen könnten aber insoweit berücksichtigt 29 Jahresrechnung 2020: CHF 222 352.20, Jahresrechnung 2021: CHF 259 509.09, Jahresrechnung 2022: CHF 266 094.66, Jahresrechnung 2023: CHF 255 146.83. 30 VGE 2021/285 vom 19. September 2022 E. 4.3. 31 BGer 1C_553/2022 vom 28. November 2023 E. 3.5. 32 BGer 1C_553/2022 vom 28. November 2023 E. 3.6.