Damit steht fest, dass für die hier zu beurteilenden Frage, ob mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit ein namhafter Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie geleistet wird, auf den landwirtschaftlichen Jahresgewinn abzustellen ist. Der landwirtschaftliche Betriebsertrag demgegenüber, welcher sich in den letzten Jahren auf CHF 220 000.00 bis CHF 266 000.00 belief29, mag zwar ebenfalls ein Indiz für die Grösse des Betriebs und damit für einen ertragsorientierten Landwirtschaftsbetrieb im oben erwähnten Sinne sein, im Zusammenhang mit dem in erster Linie massgebenden Kriteriums des namhaften Beitrags an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie ist