weils 80 %) selber so gewählt haben und daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Damit steht fest, dass für die hier zu beurteilenden Frage, ob mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit ein namhafter Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie geleistet wird, auf den landwirtschaftlichen Jahresgewinn abzustellen ist.