Wieso in diesem Zusammenhang die reine Beurteilung des Gewinns nicht zielführend sein soll, wie dies der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 4. November 2024 moniert, ist nicht nachvollziehbar. Wenn er dabei argumentiert, dass dieser Wert der aktuellen Betriebsstruktur Rechnung trage und sein Betrieb sich bewusst auf das Erzielen eines Nebeneinkommens fokussiert habe und er betriebliche Arbeiten in grösserem Umfang ausgelagert habe, dass sowohl er wie auch seine Ehefrau auswärts arbeiten könnten, so ist festzuhalten, dass sie diese Betriebsstruktur mit hochprozentigen Fremdanstellungen des Betriebsleiterehepaars (je-