Entsprechend stellte auch das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht bei der ersten Beurteilung des vorliegenden Betriebs auf den landwirtschaftlichen Jahresgewinn ab (vgl. unten). Wieso in diesem Zusammenhang die reine Beurteilung des Gewinns nicht zielführend sein soll, wie dies der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 4. November 2024 moniert, ist nicht nachvollziehbar.