schaftlichen Betriebsertrag (inkl. Direktzahlungen und Beiträgen) abgestellt werden, entscheidend ist vielmehr der landwirtschaftliche Jahresgewinn (landwirtschaftlicher Betriebsertrag minus landwirtschaftlicher Betriebsaufwand), denn nur dieser widerspiegelt den effektiven Beitrag, welcher letztlich der Bewirtschafterfamilie zu Gute kommt und damit als Beitrag an deren Existenzbedarf gewertet werden kann. Entsprechend stellte auch das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht bei der ersten Beurteilung des vorliegenden Betriebs auf den landwirtschaftlichen Jahresgewinn ab (vgl. unten).