Auch wenn diese Indizien für einen ertragsorientierten Landwirtschaftsbetrieb sprechen, so stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei dieser Abgrenzung jedoch in erster Linie darauf ab, ob mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit ein namhafter Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie geleistet wird.28 Bei dieser Beurteilung kann – entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdegegners in der Eingabe vom 4. November 2024 – nicht auf den landwirt- 28 So auch das dieses Vorhaben gefällte Urteil BGer 1C_553/2022 vom 28. November 2023, E. 3.2.