3.6 Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass grundsätzlich auf die aktuelle Betriebsstruktur abzustellen ist. Beabsichtigte Erweiterungen und Änderungen können aber insoweit berücksichtigt werden, als sie sowie der dadurch zu erwartende zusätzliche wirtschaftliche Ertrag hinreichend gesichert erscheinen. Dies muss aufgrund gesicherter Fakten und einer vertieften Prüfung der Wirtschaftlichkeit bejaht werden können (Urteile 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.8 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E. 2.3.3; 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003 E. 3.3).