Unter dem Titel der Zonenkonformität dürfen aber nur Bauten und Anlagen bewilligt werden, die nicht der Freizeitlandwirtschaft dienen (Art. 34 Abs. 5 RPV). Das umstrittene Vorhaben ist damit nur zulässig, wenn es sich beim Betrieb des Beschwerdegegners um einen landwirtschaftlichen 22 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). 23 Ruch/Muggli, Praxiskommentar RPG 2017, Art. 16a N. 16. 10/17 BVD 110/2024/83