b) Zonenkonform sind nach Art. 16a Abs. 1 RPG grundsätzlich Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Für den landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Zweck kommt es nicht darauf an, ob die Landwirtschaft bzw. der produzierende Gartenbau haupt- oder nebenberuflich oder gar im Rahmen eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB22 ausgeübt wird.23 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit für eine Bewilligung nach Art. 16a Abs. 1 RPG kein landwirtschaftliches Gewerbe vorausgesetzt.