a) Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Ansicht, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdegegners um eine Freizeitlandwirtschaft handelt. Für hobbymässige Betriebe könne keine Bewilligung nach Art. 16a RPG erteilt werden. Vorliegend ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdegegner hauptberuflich bei der Landi beschäftigt sei. Es sei daher offensichtlich, dass er die Landwirtschaft nicht berufsmässig ausübe, sondern als eine Art erweitertes Hobby. Er sei zur Sicherung seines Einkommens nicht auf den landwirtschaftlichen Betrieb angewiesen. Ein relevantes Einkommen erziele er damit nicht.