Zu prüfen sind gestützt auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid jedoch die Frage der Abgrenzung zur Freizeitlandwirtschaft gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV und die Voraussetzung des voraussichtlich längerfristigen Bestandes gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV. 5. Freizeitlandwirtschaft oder Landwirtschaftsbetrieb