b RPV (keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen am vorgesehenen Standort) seien nicht erfüllt. Das Bundesgericht folgte in diesen Punkten den (inzwischen aufgehobenen) Entscheiden der BVD 110/2021/24 vom 26. August 2021 (E. 6 und E. 8 bis 12) und des Verwaltungsgerichts 2021/285 vom 19. September 2022 (E. 5 und 6) und kam in E. 5 des Entscheids 1C_553/2022 vom 28. November 2023 zum Schluss, dass sich die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen. Damit hat das Bundesgericht diese Fragen für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor der BVD verbindlich geklärt.