c) Unbestritten ist vorliegend, dass sowohl der Ackerbau als auch die Tierhaltung (Kühe) des Beschwerdegegners als bodenabhängige Bewirtschaftung gelten und sich die Frage der Zonenkonformität damit grundsätzlich nach dem Grundtatbestand von Art. 16a Abs. 1 RPG richtet, und nicht nach Art. 16a Abs. 2 RPG (innere Aufstockung). Der Betrieb des Beschwerdegegners erfüllt sodann die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 RPV hinsichtlich der Lagerung der landwirtschaftlichen Produkte, was ebenfalls nicht strittig ist.