a) Das AGR stellte mit Verfügung vom 27. November 2020 gestützt auf den Fachbericht des LANAT vom 24. August 2020 fest, dass das geplante Bauvorhaben als zonenkonform beurteilt wird. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG sei daher nicht erforderlich. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde mit dem angefochtenen Entscheid die Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zonenkonformität des Vorhabens.