Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet. Die Gemeinde hat ihre Zuständigkeit für die Beurteilung des umstrittenen Baugesuchs zu Recht bejaht. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Bauentscheids und Überweisung der Angelegenheit an das Regierungsstatthalteramt Thun ist daher abzuweisen.» Die Zuständigkeit der Gemeinde wurde vom Verwaltungsgericht auch im (inzwischen ebenfalls aufgehobenen) VGE 2021/285 vom 19. September 2022 (E. 2.3) bestätigt. In ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2022 beanstandete die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Gemeinde nicht mehr, womit sich das Bundegericht mit dieser Frage nicht befassen musste.