BauG fehle. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf haltlos ist, da die Gemeinde über eine eigene Bauverwaltung unter Leitung einer ausgebildeten Bauverwalterin verfügt, würde dies selbst dann nichts an der Zuständigkeit der Gemeinde ändern, wenn dieser das nötige Fachwissen fehlen würde. So legt Art. 33a Abs. 2 BauG einzig fest, dass Gemeinden ohne die nötigen eigenen Fachleute die Baugesuche durch ein regionales Bauinspektorat, durch die Fachleute einer anderen Gemeinde oder durch private Fachleute prüfen lassen. Diese «externe» Prüfung ändert allerdings nichts an der Zuständigkeit.