Das Vorhaben erfordert weder eine UVP noch übersteigt es Baukosten von einer Million Franken [Anmerkung: von 1.4 Millionen Franken]. Es handelt sich somit um ein Vorhaben mit geringem Koordinationsaufwand im Sinne der erwähnten gesetzlichen Grundlagen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, die Gemeinde verfüge über keine eigene Bauverwaltung, womit es ihr am nötigen Fachwissen gemäss Art. 33a BauG fehle.