Das vorliegend umstrittene Bauvorhaben erfordert nicht mehr als die in Art. 9 Abs. 1 BewD aufgeführten Bewilligungen und Nachweise. In dieser Liste sind auch die eingeholte Gewässerschutzbewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. c BewD), der vom AGR vorliegend gefällte Entscheid über die Zonenkonformität einer Baute ausserhalb der Bauzone (Art. 9 Abs. 1 Bst. i BewD) sowie die (hier nicht benötigten) Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 9 Abs. 1 Bst. h BewD) aufgeführt. Das Vorhaben erfordert weder eine UVP noch übersteigt es Baukosten von einer Million Franken [Anmerkung: von 1.4 Millionen Franken].