«Es ist unbestritten, dass Fahrni eine kleine Gemeinde im Sinne von Art. 33 Abs. 2 BauG ist und dass ihr nicht die volle Bewilligungskompetenz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 BauG übertragen wurde. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich daher gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG auf die im Baubewilligungsdekret umschriebenen Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand. Es handelt sich dabei um Vorhaben, die neben der Baubewilligung nicht mehr erfordern als die in Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis l BewD15 aufgeführten Bewilligungen und Nachweise.