Es gehe hier nicht um ein Verfahren «mit geringem Koordinationsaufwand» gemäss Art. 33 Abs. 2 BauG, da es sich um ein Projekt ausserhalb der Bauzone handle, was umfassende Abklärungen nach sich ziehe. Es handle sich um ein rechtlich komplexes Bauvorhaben, welches zwingend durch eine professionelle Baubewilligungsbehörde beurteilt werden müsse. Das Bauprojekt sei auch wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung, was ebenfalls eine professionelle Beurteilung voraussetze. b) In diesem Zusammenhang kann auf den (inzwischen aufgehobenen) Entscheid BVD 110/2021/24 vom 26. August 2021 verwiesen werden, worin unter E. 2b Folgendes festgehalten wurde: