a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit der Gemeinde Fahrni für die Beurteilung des vorliegend umstrittenen Baugesuchs und beantragt die Überweisung der Akten an das zuständige Regierungsstatthalteramt zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Es handle sich um eine kleine Gemeinde, die grundsätzlich über keine Bewilligungskompetenz verfüge. Die Gemeinde verfüge überdies nicht über eine eigene Bauverwaltung, damit fehle es ihr am nötigen Fachwissen gemäss Art. 33a BauG. Es gehe hier nicht um ein Verfahren «mit geringem Koordinationsaufwand» gemäss Art.