Die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners zu bejahen, was sowohl das Verwaltungsgericht mit VGE 2021/285 vom 19. September 2022 als auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid 1C_553/2022 vom 28. November 2023 in der vorliegenden Angelegenheit bestätigte. Sie ist somit durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zuständigkeit der Gemeinde