Die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Streitgenossen werden hier zudem nicht beeinträchtigt. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Miterbin der Erbengemeinschaft D.________, in deren Gesamteigentum die Parzelle Fahrni Grundbuchblatt Nr. K.________ steht, vom Bauvorhaben in höherem Mass betroffen ist als die Allgemeinheit. Die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners zu bejahen, was sowohl das Verwaltungsgericht mit VGE 2021/285 vom 19. September 2022 als auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid 1C_553/2022 vom 28. November 2023 in der vorliegenden Angelegenheit bestätigte.