Dies steht auch im Einklang mit dem von der Ver- waltungs- und Gerichtspraxis anerkannten Grundsatz, wonach unter Nachbarn die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie Personen, die an solchen Grundstücken dinglich berechtigt sind, zu verstehen sind.14 Als Nachbarn gelten damit auch Eigentümerinnen und Eigentümer, die nicht auf der entsprechenden Parzelle wohnhaft sind. Es ist nicht erkennbar, wieso von diesem Grundsatz bei Grundstücken im Eigentum von Gesamthandverhältnissen abgewichen werden sollte.