wähnten Entscheid12 ausgegangen zu sein. Aus der bereits zitierten Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern lässt sich dieses Erfordernis jedoch nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die selbständige Anfechtungsbefugnis einzelner Mitglieder einer Gesamteigentümerschaft gegen ein benachbartes Bauvorhaben vielmehr bejaht, auch wenn diese dort nicht wohnhaft waren.13 Dies steht auch im Einklang mit dem von der Ver- waltungs- und Gerichtspraxis anerkannten Grundsatz, wonach unter Nachbarn die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie Personen, die an solchen Grundstücken dinglich berechtigt sind, zu verstehen sind.14