im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft ist sodann einzig durch eine Strasse von der Bauparzelle Fahrni Grundbuchblatt Nr. J.________ getrennt, was für die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin als Mitglied dieser Erbengemeinschaft ausreicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist hierzu nicht verlangt, dass sie selber auf diesem Grundstück wohnhaft ist. Davon scheint zwar der Regierungsrat des Kantons Bern in einem älteren, vom Beschwerdegegner er- 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c