Solche Individualbeschwerden von einzelnen Streitgenossinnen oder Streitgenossen setzen grundsätzlich voraus, dass diese als Nachbarinnen oder Nachbarn durch ein Bauvorhaben besonders berührt werden und dass eine Gutheissung der Einsprache nicht mit den Interessen der übrigen Mit- oder Gesamteigentümer kollidiert.11 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde beeinträchtigt die Interessen der übrigen Gesamteigentümer nicht. Die Parzelle Fahrni Grundbuchblatt Nr. K.________ im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft ist sodann einzig durch eine Strasse von der Bauparzelle Fahrni Grundbuchblatt Nr. J.___