Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern lässt dies zu und führte hierzu in einem älteren Entscheid9 aus, dass in einem Anfechtungsverfahren der den Rechtsweg beschreitende Miterbe nicht über die zum Nachlass gehörende Liegenschaft zu «verfügen» beabsichtige, sondern für diese bloss negative Folgen abwehren wolle. Das Prinzip der notwendigen Streitgenossenschaft werde damit durchbrochen und der Neigung der Praxis, namentlich gegen belastende Verfügungen zur Beschwerde auch einzelne Beteiligte zuzulassen, entsprochen.