sen der Gemeinschaft oder der übrigen Streitgenossen nicht zu beeinträchtigen vermag.7 Entsprechend lässt das Bundesgericht auch Individualbeschwerden von Beteiligten einer notwendigen Streitgenossenschaft gegen nachbarliche Baubewilligungen zu.8 Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern lässt dies zu und führte hierzu in einem älteren Entscheid9 aus, dass in einem Anfechtungsverfahren der den Rechtsweg beschreitende Miterbe nicht über die zum Nachlass gehörende Liegenschaft zu «verfügen» beabsichtige, sondern für diese bloss negative Folgen abwehren wolle.