Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um ein Gesamthandverhältnis und damit um eine notwendige Streitgenossenschaft, womit die einzelnen Streitgenossinnen und Streitgenossen Prozesshandlungen grundsätzlich nur gemeinsam und übereinstimmend vornehmen können. Das gilt im Grundsatz auch für das Einlegen von Rechtsmitteln.6 Allerdings kann die Verfahrensvoraussetzung der prozessualen Legitimation (hinreichende individuelle Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand) auch bei einzelnen Beteiligten notwendiger Streitgenossenschaften erfüllt sein und dazu führen, dass ihre Legitimation zum selbständigen Ausüben von Parteirechten zu bejahen ist.