Die neben der Bauparzelle liegende Parzelle Fahrni Grundbuchblatt Nr. K.________ steht im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus der Beschwerdeführerin sowie drei weiteren Miterben. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um ein Gesamthandverhältnis und damit um eine notwendige Streitgenossenschaft, womit die einzelnen Streitgenossinnen und Streitgenossen Prozesshandlungen grundsätzlich nur gemeinsam und übereinstimmend vornehmen können.