Die Berechtigten eines Gesamthandverhältnisses würden aber eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und müssten Prozesshandlungen grundsätzlich zusammen vornehmen. Die Befugnis zur Beteiligung im Beschwerdeverfahren könne auch bei einzelnen Mitgliedern der notwendigen Streitgenossenschaft vorliegen, jedoch nur dann, wenn eine hinreichend individuelle Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand vorliege. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin das Grundstück selber nicht bewohne. Vielmehr wohne sie in Riggisberg und habe damit keine genügend enge Beziehung zum Verfahrensgegenstand.