c) Der Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerdeführerin sei mangels hinreichender individueller Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Parzelle Fahrni Grundbuchblatt Nr. K.________ stehe im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft D.________. Die Beschwerdeführerin sei die einzige Gesamteigentümerin, die gegen den Bauentscheid im eigenen Namen Beschwerde erhoben habe. Die Berechtigten eines Gesamthandverhältnisses würden aber eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und müssten Prozesshandlungen grundsätzlich zusammen vornehmen.