b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin hat sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist damit formell zur Beschwerdeführung legitimiert.