Nach zweifach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdegegner das ergänzte / aktualisierte Betriebskonzept vom 12. September 2024 (im Folgenden: Betriebskonzept 2024), einen Betriebsvoranschlag, die Jahresrechnungen Steuern der Jahre 2021, 2022 und 2023 sowie eine Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 2023 ein. 3 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). 3/17 BVD 110/2024/83