Das Verwaltungsgericht habe die Frage nach einer ertragsorientierten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gestützt auf die damals vorhandenen Informationen sowie das Betriebskonzept des Beschwerdegegners für die Zukunft bejaht. Diese Prognose sei gestützt auf aktuelle Zahlen zur Betriebsentwicklung zu überprüfen. Es sei indessen nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, weitere Abklärungen zur Ertragsentwicklung seit 2020 zu treffen und darauf basierend als erste Instanz neu zu entscheiden, ob der Betrieb ein existenzsicherndes Einkommen abwerfe und der längerfristige Bestand als ausreichend gesichert gelten könne.