Mit Entscheid 2023/328 vom 16. Mai 2024 hob das Verwaltungsgericht den Entscheid BVD 110/2021/24 vom 26. August 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die BVD zurück. Dabei führte das Verwaltungsgericht aus (E. 2.3), das Bundegericht habe in seinem Urteil übersehen, dass das AGR in der Verfügung vom 27. November 2020 einen Beseitigungsrevers vorgesehen habe. Dadurch erübrige sich eine neue Beurteilung aber nicht. Das Verwaltungsgericht habe die Frage nach einer ertragsorientierten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gestützt auf die damals vorhandenen Informationen sowie das Betriebskonzept des Beschwerdegegners für die Zukunft bejaht.