Aufgrund eines beim Bundesgericht eingereichten Revisionsgesuchs beantragte der Beschwerdegegner am 21. März 2024 die Sistierung des Verwaltungsgerichtsverfahrens. Mit Entscheid 1F_7/2024 vom 3. April 2024 trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdegegners nicht ein, da die für die Einreichung eines Revisionsgesuchs in Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG festgelegte 30-tägige Frist seit Eröffnung des vollständigen Entscheids abgelaufen war. Auf eine Sistierung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wurde daher verzichtet.