6. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 8. März 2024 erwog es, im Rahmen der Fallbeurteilung sei aufgefallen, dass das AGR in den Auflagen und Bedingungen der Verfügung vom 27. November 2020 bereits einen Beseitigungsrevers vorgesehen habe, welchen das Bundesgericht offensichtlich übersehen habe. Bei dieser Sachlage sei unklar, ob weitere Abklärungen zu tätigen seien und ob allenfalls ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG3 vorliege. Aufgrund eines beim Bundesgericht eingereichten Revisionsgesuchs beantragte der Beschwerdegegner am 21. März 2024 die Sistierung des Verwaltungsgerichtsverfahrens.