hiess die Beschwerde mit Entscheid 1C_553/2022 vom 28. November 2023 gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz. Das Bundesgericht führte dabei in seinem Entscheid u.a. aus (E. 4.3), bisher sei die Möglichkeit eines Beseitigungsrevers nicht thematisiert worden, weshalb die Parteien keine Veranlassung gehabt hätten, sich dazu zu äussern. Es rechtfertige sich daher, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, um den Parteien insoweit das rechtliche Gehör zu gewähren.