Auch das AGR stellt mit Eingabe vom 17. März 2021 den Antrag, die Beschwerde sei in Bezug auf die Aspekte des Bauens ausserhalb der Bauzone abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. März 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Bauentscheid der Gemeinde zu bestätigen.