3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 15. März 2021 nahm die Gemeinde zur Beschwerde Stellung, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen. Das LANAT hält mit Stellungnahme vom 18. März 2021 an seiner bisherigen Beurteilung fest und beantragt, die Beschwerde sei bezüglich der von ihnen geprüften Voraussetzungen abzuweisen. Auch das AGR stellt mit Eingabe vom 17. März 2021 den Antrag, die Beschwerde sei in Bezug auf die Aspekte des Bauens ausserhalb der Bauzone abzuweisen.